Erstellt von:
Tanja Fey
Anbieter und verantwortlich für den Inhalt:
Tiernothilfe Niederzier
Sitz: 52382 Niederzier/Ellen
VR2624 Amtsgericht Düren
Konto: DE72 3826 0082 6801 1010 10
Postanschrift:
Tiernothilfe Niederzier e.V., Moritz-Bayer-Str. 18, 52382 Niederzier
Der Vorstand:
Tanja Fey - 1.Vorsitzende
Sabine Offergeld - 2. Vorsitzende
Christina Hense - Kassiererin
Wiltrud Kriebs - Schriftführerin
Wir verfügen über den Sachkundenachweis Katzenhaltung nach §11 Tierschutzgesetz
Rechtlicher Hinweis:
Alle Fotos und Texte dieser Website sind, sofern nicht ein anderes Copyright angegeben wurde, für die Tiernothilfe Niederzier urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ist ohne Genehmigung der Tiernothilfe
Niederzier unzulässig. Für den Inhalt externer Seiten, auf die wir verweisen bzw. diese teilen, liegt die alleinige Verantwortung beim jeweiligen Anbieter/Ersteller der Seite/des Beitrages.
Satzung der Tiernothilfe Niederzier e. V.
§ 1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tiernothilfe Niederzier e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Niederzier. Als Postanschrift wird die Adresse des gerade amtierenden Vorsitzenden gewählt.
Der Verein soll im Vereinregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzgedankens durch Aufkärung und Unterstützung von Tierhaltern und Tiere in Notsituationen, sowie die Versorgung, Kastration und Kennzeichnung von verwilderten Katzen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Fangaktionen von herrenlosen Katzen, Errichtung von Futterstellen und Schlafplätzen und Verteilung von Ratgebern an Informationsständen. Die Finanzierung erfolgt über Mitgliedsbeiträge, Spenden, Schutzgebühren aus Katzenvermittlungen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
Bei Jugendlichen ist für die Mitgliedschaft die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet und dies schriftlich bestätigt.
Es besteht kein Anspruch, in den Verein aufgenommen zu werden. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt des Mitgliedes;
- Ausschluss des Mitgliedes;
- Tod des Mitgliedes;
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geshäftsjahres mit einer Frist von 4 Wochen erfolgen.
Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied
- gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat
- mit der Entrichtung des Jahresbeitrages mehr als 3 Monate im Rückstand bleibt
Das Mitglied ist vor Ausschluss anzuhören und kann gegen den Beschluss auf Ausschluss bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
der Vorstand und
die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
Personalunion ist möglich.
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen, hiervon ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Es besteht die Möglichkeit, einen Versammlungsleiter wählen zu lassen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Entgegennahme der Vorstandsberichte,
- Wahl des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung
- Satzungsänderungen (3/4 Mehrheit)
- Auflösung des Vereins (3/4 Mehrheit)
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.
§ 9 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben:
- Name, Vorname
- Anschrift
- Telefonnummer
- Geburtsdatum
- E-Mailadresse
§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Dorf-Forum Ellen e.V.“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossene Fassung vom 24.10.2016